Impressum

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Angaben gemäß § 5 TMG

Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG
Else-Lang-Straße 1
50858 Köln

Vertreten durch

Mitglieder des Vorstands:
Peter Schneider
Winfried Walter

Vorsitzender des Aufsichtsrats:
Hans-Jürgen Kaiser

Kontakt

Telefon: +49 221 467579-50
Telefax: +49 221 467579-60
E-Mail: info@swukvv.de

Eintragung im Handelsregister

Registergericht: Amtsgericht Köln
Registernummer: HRB 73107

Umsatzsteuer-Identifikationsnummer

gemäß §27 a Umsatzsteuergesetz: DE278757377

Aufsichtsbehörde

Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG unterliegt der Kontrolle durch die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BAFin).

Schlichtungsstelle

Der Verband unabhängiger Vermögensverwalter Deutschland e.V. (VuV) hat eine Schlichtungsstelle nach Maßgabe der EU-Richtlinie Nr. 2013/11 vom 21.05.2013 über die Alternative Streitbeilegung eingerichtet. Vor der VuV-Ombudsstelle sollen Streitigkeiten zwischen Verbrauchern und Mitgliedern des VuV im Zusammenhang mit Finanzdienstleistungsgeschäften in einem außergerichtlichen Schlichtungsverfahren beigelegt werden können.

Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG ist Mitglied im VuV und damit dieser Schlichtungsstelle angeschlossen.

Für den Fall, dass einer Kundenbeschwerde zwischen den Parteien nicht unmittelbar abgeholfen werden kann, wird damit die Möglichkeit eröffnet, kundenseits die Schlichtungsstelle anzurufen. Das Schlichtungsverfahren ist für den Antragsteller kostenfrei.

Die Anschrift der VuV-Ombudsstelle lautet:
VuV-Ombudsstelle
Stresemannstr. 30
60596 Frankfurt am Main

Weitere Informationen zur VuV-Ombudsstelle erhalten Sie unter https://vuv-ombudsstelle.de.

Des Weiteren stellt die Europäische Kommission unter https://ec.europa.eu/consumers/odr/ eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (nach Art. 14 Abs. 1 ODR-Verordnung) bereit. Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG nimmt an der Online-Streitbeilegung nicht teil.

Angaben nach § 16 InstitutsVergV

  • Der Umfang der Offenlegungspflichten richtet sich unter Wahrung des Wesentlichkeits-, Schutz- und Vertraulichkeitsgrundsatzes des Artikel 432 Absatz 1 bis 3 der Verordnung (EU) Nr. 575/2013 (CRR-Verordnung) nach der Größe und Vergütungsstruktur des Instituts sowie nach Art, Umfang, Risikogehalt und Internationalität seiner Geschäftsaktivitäten. Da die Bilanzsumme des Instituts 15 Milliarden unterschreitet, beschränkt sich das Institut bei der Darstellung der Ausgestaltung der Vergütungssysteme auf einige grundsätzliche Ausführungen.
  • Der Vorstand und die Mitarbeiter erhalten ein im Anstellungsvertrag festgelegtes fixes Gehalt, welches sich am Anforderungsprofil ihrer Aufgaben orientiert. Die Anstellungsverträge sehen Festgehälter (Bruttogehälter sowie gesetzliche Sozialleistungen) und Aufwendungsersatz (Reisekosten und Auslagenersatz gegen Belegnachweis) im Rahmen der steuer- und sozialversicherungsrechtlichen Bestimmungen vor.
  • Nach Auffassung des Vorstands und des Aufsichtsrats der Gesellschaft sind die Vergütungssysteme im Einklang mit der Unternehmensstrategie angemessen ausgestaltet, weil hierdurch keine Anreize für den Vorstand und die Mitarbeiter zur Eingehung unverhältnismäßig hoher Risiken bestehen.

Mitwirkungspolitik und Berichtspflichten nach ARUG II - §134b Abs. 1 AktG (neu)

Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG unterfällt der Begriffsbestimmung nach als Vermögensverwalter im Sinne von § 134a Abs. 1 Nr. 2 AktG und hat daher seine Mitwirkungspolitik im Sinne von 134b AktG zu beschreiben.

  • Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG übt keine Aktionärsrechte i.S.v. 134b Abs. 1 Nr. 1 AktG aus, die auf einer Mitwirkung in der Gesellschaft basieren. Insbesondere werden keine in Bezug auf die Hauptversammlung von Aktiengesellschaften bezogenen Rechte wahrgenommen. Das Recht auf einen Gewinnanteil im Sinne der §§ 60ff. AktG sowie auf die Bezugsrechte werden in Rücksprache mit den Kunden wahrgenommen.
  • Die Überwachung wichtiger Angelegenheiten der Gesellschaften im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 2 AktG erfolgt durch Kenntnisnahme der gesetzlich angeordneten Berichterstattung der Gesellschaften in Finanzberichten sowie Adhoc-Mitteilungen.
  • Ein Meinungsaustausch mit den Gesellschaftsorganen und den Interessenträgern der Gesellschaft im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 3 AktG findet nicht statt.
  • Eine Zusammenarbeit mit anderen Aktionären im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 4 AktG findet nicht statt.
  • Beim Auftreten von Interessenkonflikten im Sinne von § 134b Abs. 1 Nr. 5 AktG erfolgt eine Offenlegung gegenüber den Betroffenen entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen und eine Abklärung des weiteren Vorgehens mit denselben.
  • Eine jährliche Veröffentlichung über die Umsetzung der Mitwirkungspolitik im Sinne von § 134b Abs. 2 AktG erfolgt nicht, weil eine entsprechende Rechtswahrnehmung nicht erfolgt.
  • Eine Veröffentlichung des Abstimmungsverhaltens im Sinne von $ 134b Abs. 3 AktG erfolgt nicht, weil eine Teilnahme an Abstimmungen nicht erfolgt.

Informationen über die fünf wichtigsten Ausführungsplätze und der Ausführungsqualität in Bezug auf die Finanzportfolioverwaltungsmandate gegenüber Privatkunden (Top 5-Report)

Eine Neuerung durch Einführung der MIFID II in nationales Recht ist die Pflicht von Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG, einmal jährlich für jede Gattung von Finanzinstrumenten die fünf Ausführungsplätze zu veröffentlichen, die ausgehend vom Handelsvolumen am wichtigsten sind und Informationen über die dort erreichte Ausführungsqualität zusammenzufassen.

Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG hat keinen direkten Zugang zu den Ausführungsplätzen und führt daher Aufträge im Rahmen ihrer Dienstleistung nicht selbst aus, sondern beauftragt Dritte (das depotführende Kreditinstitut) mit der Auftragsausführung. In Zusammenhang mit der Finanzportfolioverwaltung gegenüber Privatkunden weisen Kunden die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG im Regelfall, sämtliche zur Durchführung des Vertrages erforderlichen Aufträge über die vorgenannte depotführenden Kreditinstitute des jeweiligen Mandats abzuwickeln.

Da die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG Dritte zwecks Ausführung von Aufträgen beauftragt, sind nach Maßgabe der gesetzlichen Veröffentlichungspflichten folglich die fünf wichtigsten depotführenden Kreditinstitute anzugeben in Bezug auf diese weiteren Details zu vermitteln.

Jährliche Tabelle:

Mifid II RTS 28 Top 5-Jahresbericht 2023 Privatkunden
Mifid II RTS 28 Top 5-Jahresbericht 2022 Privatkunden
Mifid II RTS 28 Top 5-Jahresbericht 2021 Privatkunden
Mifid II RTS 28 Top 5-Jahresbericht 2020 Privatkunden
Mifid II RTS 28 Top 5-Jahresbericht 2019 Privatkunden

Es bestehen, bezüglich der aufgelisteten Kreditinstitute, weder enge Verbindungen noch bestehen sonstige Interessenkonflikte, welche dem Kunden zuwiderlaufen könnten.

Für die Ausführung von Aufträgen von Privatkunden ist grundsätzlich das Gesamtentgelt (Preis des Wertpapieres zzgl. Kosten der Transaktion) als maßgeblicher Faktor zur Bewertung heranzuziehen. Die Schneider, Walter & Kollegen Vermögensverwaltung AG behält sich vor, Weisungen zu erteilen, wenn Schneider, Walter & Kollegen dies zur Wahrung der Interessen und zur Sicherstellung hinreichenden Ausführungsqualität für erforderlich hält.

Offenlegungs-Verordnung (EU) 2019/2088

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